AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) - der Firma Light Dreams Pyrotechnik und Service
gültig ab 01.10.2020
Auftraggeber = AG / Auftragnehmer = AN = Light Dreams Pyrotechnik und Service
1. Allgemeines
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Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des AN. Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden AGB des AN ausgeführt.
- Bei Bestellungen von Artikeln oder Dienstleistungen, die über den Online-Shop erfolgen, gelten dessen AGB ergänzend.
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Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des AG´s werden nicht anerkannt. Alle Abweichungen von den AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
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Der Auftrag gilt erst dann vom AN als angenommen, wenn er vom AN schriftlich bestätigt ist. (Fax/Email = ausreichend). Mit der Unterzeichnung eines Auftrages treten die AGB in Kraft.
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Auch die Auslieferung der bestellten Waren gilt als Annahme des Auftrages. Nebenabreden im Hinblick auf Auftragsannahme und ggf. -änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
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Alle aufgeführten Punkte der AGB gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter vom AN und dem AG.
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Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
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Nachfolgende Punkte gelten in ihrer Gesamtheit für alle Leistungen und Darstellungen die durch den AN angeboten werden. Feuerwerke aller Klassen, sowie Sonderdarstellungen, SFX-Effekte etc. werden zur Vereinfachung unter dem Begriff "Feuerwerk" weiter geführt.
2. Auftragserteilung Feuerwerke
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Anfragen werden mit einem schriftlichen Angebot, nach einem persönlichen Gespräch und eventueller Ortsbesichtigung bearbeitet. Darüber hinausgehende Beratung, spezielle Behördengänge, Koordination weiterer Personen, Firmen oder Behörden werden, wenn es nicht zu einem Auftrag kommt, mit einem angemessenen Stundensatz in Rechnung gestellt.
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Die Annahme des Angebotes, vorbehaltlich der behördlichen Genehmigungen, muss dem AN vom AG schriftlich vorliegen. Erst durch die schriftliche Bestätigung des AN´s, ist der Auftrag angenommen und der Dienstleistungsvertrag zustande gekommen. Der AG kann den Auftrag ohne schriftliche Zustimmung vom AN nicht abändern.
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Beratungen und Vorgespräche, sowie die Ortsbesichtigung des Abbrennplatzes können bei erhöhtem Aufwand in Rechnung gestellt werden. Der AN hat den AG vorher darüber zu informieren. Über die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet der AN.
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Mit der Unterzeichnung des Angebotes erklärt sich der AG mit den ABG einverstanden.
3. Rechtliche Vorrausetzungen
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Vor Beginn der Durchführung des Feuerwerkes müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dies beinhaltet insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückbesitzers. Die Bringepflicht der Genehmigung des Grundstückseigentümers liegt beim AG. Der AN ist von Ansprüchen des Grundstückeigentümers wegen eventueller Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen. Hierfür hat der AN zu sorgen. Diese Dienstleistung wird von AN auf Wunsch kostenpflichtig übernommen.
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Die ordnungsrechtliche Abwicklung bezüglich eines vom AG beauftragen und vom AN durchgeführten Feuerwerks aller Kategorien, übernimmt der AN. Entstehende Kosten trägt der AG.
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Die schriftliche Genehmigung für die eigene Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Kategorien 2 durch den AG gem. § 24 (1) der 1. SprengV ist selbst zu erlangen.
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Soll der AN diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten und die entstehenden Kosten sind zu erstatten. Der AG ist für diesen Fall verpflichtet, dem AN sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, kann der AN vom Vertrag zurücktreten.
4. Behördliche Genehmigungen / behördliche Auflagen
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Feuerwerke sind anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Der AN zeigt das Feuerwerk im Namen und Auftrag des AG´s bei den zuständigen Behörden an und holt eventuell erforderliche Genehmigungen ein. Die Kosten hierfür (nicht eventuell anfallende Gebühren und sonstige externe Kosten z.B. des Genehmigungsverfahrens) sind im Vertragspreis enthalten.
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Zuzüglich zum Vertragspreis hat der AG alle Kosten und Gebühren für die Erteilung erforderlicher Genehmigungen, für die Erfüllung behördlicher Auflagen sowie für notwendige Sicherheitsmaßnahmen und eventuelle GEMA-Gebühren zu tragen. Auch dann, wenn die Kosten im Vorfeld der Höhe nach nicht benannt werden bzw. nicht bekannt sind, z.B. Gebühren für Feuerwehreinsätze usw. Ob ein Feuerwehreinsatz erforderlich ist, entscheidet der AN bzw. kann Auflage der Behörden sein.
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Die Anzeigefristen betragen 2 und bei Abbrennplätzen in unmittelbarer Nähe öffentlicher Verkehrswege (Autobahn, Kanal, Bahnlinie usw) 4 Wochen + jeweils 1 Woche Vorlauf für die Bearbeitung durch den AN. Anzeigefristverkürzung kann in Abhängigkeit von den Behörden möglich sein. Die entstehenden Kosten träg der AG.
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Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen, die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der AG zu tragen.
5. Mitwirkung des AG
- Der AG verpflichtet sich zur Mitwirkung wie folgt:
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Klärung, ob ein Landschafts-/ Naturschutzgebiet vorliegt, erfolgt durch AG mit entsprechender Information zeitnah an AN
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aktuellen leserlichen Lageplan bringt AG bei
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schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers bringt AG bei
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schriftliche Zustimmung der Stadt / Gemeinde bringt AN oder AG bei
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Informieren der unmittelbaren Nachbarn über das geplante Feuerwerk (z.B. bei Privat Feuerwerk in Wohngebiet) übernimmt AG
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die Bereitstellung eines 240V-Stromanschlusses obliegt dem AG
- Der AN kann nach seinem Ermessen den AG kostenfrei unterstützen. Ein Anrecht auf kostenfreie Unterstützung besteht nicht.
6. Aufbau- und Abbrandbedingungen Feuerwerke
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Der AG muss dem AN die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen nebst den zugehörigen Verwaltungsvorschriften und behördlichen Auflagen ermöglichen. Der vom AG dem AN zu gewiesene Abbrennplatz / die Örtlichkeit muss geeignet sein im Sinne des Sprengstoffgesetzes und den Auflagen gegebenenfalls tangierter Behörden Rechnung tragen.
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Wenn nicht anders vereinbart, muss der Abbrennplatz am Tag der Veranstaltung ab 7.00 Uhr früh bis Ende des Feuerwerks (Freigabe durch AN) ausschließlich für den AN zur Verfügung stehen. Das Hausrecht gilt als für diesen Zeitraum auf den AN übertragen.
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Der AG hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der AN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle sind in diesem Falle vom AG zu tragen.
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Der AG ist verpflichtet, auf eigene Kosten die behördlich verlangte Sicherheitszone einzurichten, abzusichern und deren Beachtung zu überwachen. Die Kosten für zusätzliches Sicherheitspersonal sind vom AG zu übernehmen.
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Der AG garantiert dem AN eine ungehinderte Zufahrt zum Abbrennplatz.
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Auf dem Abbrandplatz, dem Vorbereitungsplatz/-plätzen und bei Innenräumen auf der Szenenfläche herrscht vom Aufbaubeginn an absolutes Rauchverbot. Dieses hat der AG zu überwachen oder überwachen zu lassen.
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Veränderungen im Bereich des Abbrennplatzes nach Auftragserteilung bzw. Ortsbesichtigung bedürfen der Zustimmung des verantwortlichen Feuerwerkers. Der AG trägt dafür Sorge, dass der Platz anfahr-/ befahrbar ist (Sprinter / LKW und PKW). Eine vorübergehende Beeinträchtigung der Flächen wie z.B. zertretenes Gras, Fahrspuren auf Acker usw. gehen nicht zu Lasten des AN. Wiesen müssen gemäht sein, das Mähgut entfernt. Bei Sportplätzen klärt der AG, ob automatische Rasensprenger (Zeitschaltung), Fußbodenheizung oder sonstige Leitungen installiert sind. Der AG informiert den AN dementsprechend.
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Der Abbrand erfolgt auch bei normalem Regenwetter oder Nebel. Bei Seefeuerwerk oder in Flussnähe kann wegen erhöhter Luftfeuchte Rauchentwicklung die Sicht beeinträchtigen; es können Pausen während der Darbietung erforderlich werden. Eine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse berechtigt den AG nicht zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem AN oder zur Minderung der Vertragssumme bzw. sonstigen Einbehalten.
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Wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der AN die Grobreinigung des Platzes nach dem Feuerwerk. Die End-/Feinreinigung gemäß den Vorgaben des Grundstückeigentümers obliegt dem AG. Der AG stellt den AN, bezüglich eventueller Beeinträchtigungen / Beschädigungen des Grundstücks von etwaigen Ansprüchen des Grundstückseigentümers frei.
7. Lieferung von Ware
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Die sich aus den Prospekten, Werbeschreiben oder Vorführungsgegenständen ergebenden Informationen stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar. Dies gilt auch für die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben), soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Geringe branchenübliche Abweichungen in Größe, Farbe und Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des AG´s.
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Waren aus dem Bereich der pyrotechnischen Gegenstände, Sätze und Zubehör, sowie Explosivstoffe werden nur gemäß den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) abgegeben.
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Der AG hat entsprechend benötigte Nachweise ( z.Bsp. Altersnachweis, Ausnahmegenehmigung, Gewerbenachweis, Erlaubnis §7 oder §27 SprengG, Befähigungsnachweis §20 SprengG) entsprechend den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen bei Bestellung und Lieferung von pyrotechnischen Gegenstände, Sätze und Zubehör, sowie Explosivstoffe zu erbringen.
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Der AG ist im Hinblick auf die bei der Auslieferung und Lagerung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu beachtenden Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der insoweit entstehenden besonderen Gefahren im Umgang mit den vorgenannten Erzeugnissen auf das ausdrückliche Verlangen des AN´s verpflichtet, einen verbindlichen Abholungs- oder Liefertermin zu vereinbaren. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 295 BGB. Erklärt sich der AG auf ein entsprechendes Verlangen nicht, gerät der AG im Hinblick auf die Bestellung in Annahmeverzug. Gleiches gilt, wenn der AG die ihm angebotene Ware bei der Lieferung nicht annimmt. Vereinbart der AG auch nach einer ihm eingeräumten Nachfrist von mindestens 3 Tagen keinen verbindlichen Abholungs-/Liefertermin oder nimmt er nach Fristablauf die ihm tatsächlich angebotene Ware erneut nicht ab, ist der AN berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Aufbewahrungs-/Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
8. Zahlungskonditionen
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Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind gestellte Rechnungen ohne Abzug zahlbar. Die Entgelte für Lieferungen und Leistungen inkl. Feuerwerk sind in schriftlicher Form verbindlicher Teil des Vertrages.
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50% des vereinbarten Entgeltes sind sofort bei der Auftragserteilung für ein Feuerwerk zu entrichten, spätestens jedoch 1 Woche nach zustande kommen.
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gehören Leistungen des AN wie Lichterbilder, Feuerschriften, Musikfeuerwerk, Sonder- und / oder Spezialeffekte o.ä. zur Darbietung, sind 75% der Gesamt-Vertragssumme bei der Auftragserteilung fällig, spätestens jedoch 1 Woche nach zustande kommen.
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Der Restbetrag wird spätesten am Tag der Durchführung des Feuerwerkes fällig und ist vor dem Aufbau zu zahlen.
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Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem AN und wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind schriftlich von beiden Parteien zu fixieren.
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Entgelte für die Einzelbestellungen von Lichtbildern, Feuerwerken zum Selbstabbrand und Bestellungen von pyrotechnischen Artikeln sind sofort bei der Auftragserteilung, spätestens jedoch 1 Woche nach zustande kommen, zu entrichten
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abweichende Zahlungsziele kann der AN gesondert vereinbaren
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Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder Aufrechnungen des AG´s sind, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche handelt, ausgeschlossen.
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Kommt der AG mit der Anzahlung oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen in Verzug (z.B. Strom- oder Wassergestellung, Hilfspersonal, Absperrmaßnahmen) so ist der AN von der Ausführung des Auftrages entbunden. Für diesen Fall greifen die Ausfallregelungen.
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Bei Nichtbezahlung kann der AN vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen und Gebühren werden vom AN in Rechnung gestellt.
9. Ausfall der Veranstaltung/ des Feuerwerkes
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Entfällt das Feuerwerk aus Gründen, die der AN nicht bzw. der AG zu vertreten hat, entfällt die Leistungsverpflichtung des AN. Dies gilt auch für die mangelhafte Mitwirkung des AG.
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Die Entscheidung darüber, ob die Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Gewitter, Waldbrandwarnstufen, pp.), andere Gegebenheiten oder Sicherheitsrelevante (z.B. Personen in den Sicherheitsbereichen) ein Abbrennen zulassen, liegt im Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers. Er entscheidet vor Ort am Abbrenntag / Veranstaltungstermin, nötigenfalls kurz vor der Ausführung.
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In allen vorgenannten Fällen zahlt der AG dem AN Vergütung nach dem Prinzip: Vereinbarter Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen. Vorgenanntes gilt auch beim Eintreten höherer Gewalt z.B. Überflutung des Abbrennplatzes usw.. Es besteht die Möglichkeit sich auf eine Ausführung zu einem anderen Termin zu einigen.
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Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklung begründen keine Ansprüche des AG´s.
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Sollten behördliche Genehmigungen für die Durchführung des Feuerwerks aus vom AN nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt dessen Leistungspflicht.
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Sollte dem AG ein Verschulden an der Versagung der Genehmigung treffen (z.B. nicht, nur unvollständig oder zu spät eingereichte Dokumentation oder Zustimmungen), so ist der AN berechtigt im Rahmen der oben aufgeführten Stornogebühren mindestens jedoch 50% der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
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Im Krankheitsfalle des durchführenden Pyrotechnikers steht es dem AN zu, die Durchführung des Feuerwerks abzusagen. Der AN verpflichtet sich, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen. Der AN gibt in diesem Fall jedoch keine Durchführungsgarantie.
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Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom AG nicht eingehalten werden, so steht dem AN ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der AN nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten, sämtliche entstandenen Kosten vom AN sind vom AG zu erstatten.
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Der AN haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks bzw. Teilen des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde. Der durchführbare Teil des Feuerwerks wird in diesem Fall wie geplant abgebrannt und in Rechnung gestellt.
10. Widerruf/ Kündigung
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Der AG hat bei Bestellungen von Waren über den Online-Shop des AN ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen (Widerrufsrecht §355 BGB ff). Die Widerrufsbelehrung ist im Online-Shop einsehbar.
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Ein 14 tätiges Widerrufsrecht besteht ebenfalls nach § 312g Abs. 1 BGB, sowie wenn ein Fernabsatzvertrag (AN übersendet ein Angebot per Post, Email oder Fax und erhält es auch per Post, Email oder Fax unterschrieben zurück) entsteht.
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Der AG hat kein Widerrufsrecht bei Verträgen zu Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl, Anfertigung oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist.
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Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen nach dem:
- wenn der AN die Dienstleistung vollständig erbracht hat
- und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat
- nachdem der AG dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat
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und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den AN verliert (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).
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Ein Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40,00 Euro nicht überschreitet.
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Nach der Widerrufsfrist oder -verzicht kann der AG den Vertrag über ein Feuerwerk oder sonstige Lieferungen und Leistungen nur noch mit Zustimmung des AN schriftlich kündigen. Kündigungen müssen dem AN schriftlich vorliegen und von ihm bestätigt werden.
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Die dabei bereits erbrachten Lieferung, Leistungen, sowie angefallene Unkosten sind zu erstatten.
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Sonderanfertigungen wie spezielle Lichterbilder z.Bsp Firmenlogos und in Absprache mit dem AG durch uns fremd vergebene Leistungen müssen zu 100% berechnet werden.
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Feuerwerke mit Musik erhalten einen Kündigungsaufschlag entsprechend des bereits erfolgten Leistungs- und Arbeitsumfanges.
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Dienstleistungen werden entsprechend des bereits erfolgten Leistungs- und Arbeitsumfanges abgerechnet.
11. Schadensersatz / Gewährleistung
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Schadensersatzansprüche des AG aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des AN verursacht wurde.
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Durch den AN verursachte Schäden berechtigen nicht zum Zahlungsrückhalt sondern sind mit dessen Versicherer abzurechnen.
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Jede Meldung / Angabe von Schäden muss zeitnah zur Veranstaltung und im Beisein von Zeugen des Unfalls erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für Beschwerden – diese müssen dem durchführenden Pyrotechniker vorgehalten werden.
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Unabhängig davon, dass der AN die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der AG verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen.
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Mängel aus Lieferungen/Leistungen sind sofort bei Übergabe der Ware zu beanstanden, nachträglich können diese nicht mehr anerkannt werden.
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Für die ordnungsgemäße Funktion gelieferter pyrotechnischer Artikel kann keine Garantie/Gewährleistung übernommen werden, da eine Prüfung nicht möglich ist. Schadensersatzforderungen aus Fehlfunktionen, die nicht nachweislich durch unsere Handhabung und Lagerung entstanden sind, sind an den Hersteller zu richten.
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Der Selbstabrand von beim AN erworbenen pyrotechnischen Artikeln, durch den AG, erfolgt auf eigene Gefahr. Der AG hat eine geeignete Versicherung abzuschließen.
12. Versicherung
Der AN ist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend EU-weit haftpflichtversichert.
13. Rechtliche Verpflichtungen
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Für die Durchführung der jeweiligen Dienstleistung oder Feuerwerkes ist die deutsche Gesetzgebung maßgebend, insbesondere das jeweils geltende Sprengstoffgesetz, Landesemmissionsschutzgesetz, ADR, ADNR sowie die Unfallverhütungsvorschriften.
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Sollte aus sicherheitstechnischen und gesetzlichen Gründen der Abbrand oder die Dienstleistung unmöglich sein, sind wir berechtigt, unter Angabe der Gründe abzulehnen oder zu beenden.
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Liegt das Verschulden eines rechtlichen Verstoßes dabei beim AG, ist dieser verantwortlich den geleisteten Arbeits- und Materialaufwand nach Ermessen das AN zu entgelten.
14. Urheberrechte
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(UrhG=Urheberrechtsgesetz) werden grundsätzlich nicht übertragen.
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die Feuerwerks-Inszenierungen des AN sind geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG. Sie sind persönlich geistige Schöpfungen mit der nötigen Schöpfungshöhe. Die Vervielfältigung, Verbreitung u. öffentliche Wiedergabe sind nicht zulässig. Zudem sind sie kein „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne des §57 UrhG und gemäß §59 UrhG nicht „panoramafrei“, weil nicht „bleibend“.
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Foto- oder Videoaufnahmen der Feuerwerke des AN und deren Verwendung / Weitergabe, auch von Angeboten an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AN; diese kann aus wichtigen Gründen, z.B. Zahlungsverzug jederzeit widerrufen werden.
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Der AG trägt dafür Sorge, dass Feuerwerke des AN nicht auf Bildträger zur kommerziellen Nutzung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bezüglich unerlaubt zustande gekommener Verwertungshandlungen.
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Die Punkte 14.1. bis 14.4. gelten prinzipiell, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurden ist.
15. Änderungen
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... der Konzeption durch den AN, z.Bsp. aus feuerpolizeilichen, behördlicher, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen sind auch ohne Rücksprache zu lässig.
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Der AN behält sich vor, Effekte und Effektfolge der Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Dies erfolgt, wenn äußere Umstände, wie z.B. Trockenheit, Regen, hohe Windgeschwindigkeiten, Lieferengpässe von Herstellern, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erforderlich machen. Entsprechende Änderungen dürfen durch den Pyrotechniker des AN auch kurzfristig und ohne Einverständniserklärung des AG vorgenommen werden.
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Falls ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein sollte, ist der AN berechtigt, diesen durch einen ähnlichen oder gleichwertigen Artikel zum Kaufpreis der ursprünglich bestellten Ware zu ersetzen.
16. Ungeregelte Punkte
Für alle ungeregelten Punkte gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
17. Erfüllungsort/Gerichtsstand
...für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des AN. Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
18. Teilnichtigkeit / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.