Ausnahmegenehmigung
Wie beantrage ich eine Ausnahmegenehmigung für ein Feuerwerk der Kategorie 2?
Genehmigung, da führt kein Weg dran vorbei. Es gibt immer noch genug Leute, die diese Genehmigung nicht einholen und ihr Feuerwerk so abbrennen. Wir möchten jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies keine Ordnungswidrigkeit ist, sondern eine Straftat nach dem Sprengstoffgesetz.
Als erstes sollten Sie telefonisch abklären ob in Ihrer Gemeinde oder Stadt überhaupt eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird und ob es einen festen Vordruck für den Antrag gibt. Grundsätzlich ist die Gemeinde oder Stadt nicht verpflichtet Ihnen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, dann bleibt nur noch der Weg zum Pyrotechniker.
Wann?
Der Antrag ist mindestens 14 Tage vorher einzureichen. Da die Bearbeitung wie üblich bei unseren Behörden einiges an Zeit in Anspruch nimmt, ist es besser 4 Wochen oder noch eher vorher zu beantragen. Dann bleibt noch genug Zeit in Ruhe die benötigten Feuerwerkskörper zu kaufen.
Was wird benötigt?
- Antrag auf Erlaubnis für ein Kleinfeuerwerk der Kategorie 2 während des Jahres
- Lageskizze des Abbrandortes
- Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn Sie nicht der selbige sind
Was koste das ganze?
Da für die Genehmigung von Feuerwerken eine Rahmengebühr vorgesehen ist, gibt es keine konkrete Auskunft zu dieser Frage. Jede Gemeinde und Stadt kann darüber selbst entscheiden. Beispielsweise in der Gemeinde Diera-Zehren kostet eine solche Genehmigung 35 Euro und bei der Stadt Dresden 75 Euro. In größeren Städten kann sich der Betrag auch schnell im 3stelligen Bereich bewegen.
Vorlage: Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verwendungsverbot
Auszug aus der gesetzlichen Reglung:
§22 1.SprengV
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen.
§23 1.SprengV
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§24 1.SprengV
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen.